Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins THEIA INTERNATIONAL

§ 1 (Name und Sitz) 

Der Verein führt den Namen THEIA INTERNATIONAL. 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." 

Der Sitz des Vereins ist in Köln. 

§ 2 (Geschäftsjahr) 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar).
 Der Verein ist am 15. Juli 2017 durch die erste ordentliche Mitgliederversammlung gegründet. 

§ 3 (Zweck des Vereins) 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Dabei ist der Verein unabhängig und keiner Konfession zugeordnet.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen verschiedenen Alters unabhängig von ihrer Herkunft, Geschlecht, Ethnie wie Vorbildung und die Förderung insbesondere von Bildung und Erziehug, Gesundheits- und Ernährungswesen, Umwelt- und Naturschutz, Forschung, Technik, Kultur, Kunst, Musik, Literatur und Sport. 

§ 4 (Ziele des Vereins und Verwirklichung von Zielen und Zweck)

Ziele der Vereinstätigkeit sind u.a. die Weltoffenheit und Schlüsselqualifikationen junger Menschen zu fördern. Sie in ihren Talenten und Kompetenzen zu stärken, ihnen Türen zu zukunftsweisenden Lebens- und Berufsperspektiven zu öffnen. Sie in ihrer Karriere- und Lebensplanung sowie bei der Realisierung ihrer Ziele zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen und einen Kulturwandel hin zu einer verantwortungsvollen und gerechteren Welt anzustoßen. 

THEIA INTERNATIONAL orientiert sich in ihrer Zielsetzung an den UN-Nachhaltigkeitszielen für eine bessere Welt. Der Satzungszweck- und die Ziele werden verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: 

- Auf- und Ausbau von Programmen zur Förderung von  Geschlechter- und Chancengerechtigkeit, 

- Netzwerksaufbau zu nationalen und internationalen Experten, 

- Auf- und Ausbau von Programmen zur Entwicklung fachlicher und persönlicher Kompetenzen,

- Auf- und Ausbau von Mentoren- und Bildungsprogrammen,

- Aufbau und Unterhalten von Beratungsstellen (real, virtuell) ,

- Schaffen und Führen von realen, digitalen und virtuellen Begegnungsräumen zum Wissenstransfer, Lernen und Beziehungsaufbau, 

- Entwicklung und Zugänglichmachen von Schulungsangeboten, Workshops, Beratungsangeboten,

- Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit,

- Aufklärungs- und Sensibilisierung von Meinungsmittlern und Öffentlichkeit; 

- Durchführung von nationalen und internationalen Veranstaltungen

- Auf- und Ausbau sowie Vernetzung nationaler und internationaler Partnerschafts- Programme von Universitäten, Bildungsanbietern, Organisationen und Unternehmen, 

- Auf-, Ausbau und Vernetzung von Programmen zur nationaler und internationaler Austauschprogramme, 

- Auf- Ausbau und Vernetzung und Förderung von Sport, Kunst- und
 Kultur- und Umweltschutzprogrammen und -Initiativen,

- Entwickeln, durchführen und begleiten von Umfragen, Analysen und Forschungsvorhaben, 

- Bekämpfung von Armut und Ungerechtigkeit.

§ 5 (Selbstlose Tätigkeit und Eintragungswille) 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. 

§ 6 (Mittelverwendung) 

Der Verein setzt seine Mittel nur für seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke und grundsätzlich zeitnah ein. Zeitnah heißt, die Mittel müssen spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Bildung von Rücklagen ist nur in eingeschränktem Maße (§ 58 Nr. 6 und 7 AO) zulässig. 

§ 7 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 (Erwerb der Mitgliedschaft) 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. 

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft) 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 10 (Beiträge und Zuwendungen) 

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 11 (Organe des Vereins) 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 12 (Mitgliederversammlung) 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Wahl des Vorstands (s. § 11 der Satzung), die Abwahl
 (i.S. § 27 BGB)  des Vorstands und alle Aufgaben, die sich nach dem Gesetz ergeben.
 Die Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie kann zu einem früheren Zeitraum vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies in erfordert. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von beiden Vorstandsmitgliedern geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 13 (Vorstand) 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der  1. und 2. Vorsitzenden.
 Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich sowie gemeinsam. 

Der Vorstand wurde von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Eine Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist auf wichtige Gründe i.S. des § 27 BGB beschränkt.

§ 14 (Vergütungsregelung) 

Die Vorstände des Vereins werden nach Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit angemessen vergütet.

§ 15 Haftungsbegrenzung für vergütete Vorstände

Die Haftung der Vorstände ist grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.

 § 16 (Kassenprüfung) 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Kassenprüfer. 

Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 

§ 17 (Auflösung des Vereins) 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an 

a) Deutsches Netzwerk Wirtschaftsethik - EBEN Deutschland e.V.
Bayreuther Str. 35/ D-10789 Berlin
Das DNWE ist ein nationaler Verband des European Business Ethics Network (EBEN), das 1987 in Brüssel gegründet wurde und sich um die Förderung des interkulturellen Dialogs,  Wirtschafts- und Unternehmensethik bemüht. EBEN hat derzeit über 1100 Mitglieder in 20 Ländern und unterhält Kontakte zu allen wichtigen internationalen Vereinigungen im Bereich der Wirtschaftsethik.

 b) Stiftung Jugend forscht e. V.
Baumwall 5, 20459 Hamburg
Die Stiftung Jugend forscht e. V. betrachtet die Ausbildung und Förderung junger Menschen in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) als eine entscheidende Aufgabe zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft.